Demnach ergibt sich, dass die kantonale Steuerverwaltung die Veran­ lagungsverfügung an die ihr bekannte Adresse der Rekurrentin zustellen durfte. Allein aus der Tatsache, dass das eingeschriebene Schreiben der kantonalen Steuerverwaltung an die Rekurrentin vom 30. März 1988 als nicht zustellbar zurückging, zu fordern, die Veranlagungsbehörde wäre verpflichtet gewesen, Nachforschungen über die Gründe der Nichtzustellbarkeit anzustellen, wäre unverhältnismässig und wurde denn auch vom Rechtsvertreter der Rekurrentin nicht angeführt.