ist zulässig (vgl. H.J. Schär, Gesetz über das Verwaltungsverfahren des Kantons Appenzell A.Rh., Teufen 1986, Art. 11 Rz 3) und mag unter be­ stimmten Umständen gar geboten sein. Demnach ergibt sich, dass die kantonale Steuerverwaltung die Veran­ lagungsverfügung an die ihr bekannte Adresse der Rekurrentin zustellen durfte.