87 StG lässt sich nicht entnehmen, dass die Veranlagungseröffnung nur am Wohnsitz des Steuerpflichtigen rechtsgültig vorgenommen werden könnte. Ein sol­ ches lässt sich auch nicht aus der in der Rekursschrift angeführten Zitat­ stelle entnehmen. Gegenteils besteht für den Pflichtigen regelmässig die Möglichkeit, eine Zustelladresse zu bestimmen, die nicht mit seinem Wohnort identisch zu sein braucht. Selbst die Ernennung eines Vertreters 58 B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2075