2. Unbestritten ist, dass bis zum Zeitpunkt, an dem die fragliche Ver­ fügung zugestellt wurde, die Rekurrentin sich in H. weder formell abge­ meldet noch eine Zustelladresse hinterlegt hatte. Wenn in der Rekurs­ schrift auch ausführlich dargelegt wird, dass sich der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen und mithin der Wohnsitz der Rekurrentin in S. befin­ det, mag dies zutreffend sein; es ist aber für die Beantwortung der Streit­ frage nicht ohne weiteres massgeblich. Insbesondere aus Art. 87 StG lässt sich nicht entnehmen, dass die Veranlagungseröffnung nur am Wohnsitz des Steuerpflichtigen rechtsgültig vorgenommen werden könnte.