1. Gemäss Art. 87 Abs. 1 StG ist die Veranlagung dem Pflichtigen schrift­ lich und unter Angabe der ihm zur Verfügung stehenden Rechtsmittel mitzuteilen. Strittig im zur Beurteilung anstehenden Fall ist, ob der Rekur­ rentin, die seit dem 28. Januar 1987 in S. eine Nebenniederlassung hat, die Veranlagungsverfügung betreffend Grundstückgewinnsteuer am 10. Mai 1988 rechtsgültig in H. eröffnet wurde. 2. Unbestritten ist, dass bis zum Zeitpunkt, an dem die fragliche Ver­ fügung zugestellt wurde, die Rekurrentin sich in H. weder formell abge­ meldet noch eine Zustelladresse hinterlegt hatte.