B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2074, 2075 wurde nichts dargetan, was auf ein rechtswidriges Zustandekommen des fraglichen Revisionsberichtes schliessen lässt. Einer Verwendung steht damit auch aus diesem Blickwinkel nichts entgegen. StRK 3.11.1989 (Nr.474/477) Anmerkung: Die Steuerrekurskommission hat mit denselben Argumenten auch eine gegen die Veranlagung der direkten Bundessteuer gerichtete Beschwerde abgewiesen (StRK 3.11.1989, Nr. 475/483). 2075 Zustellung der Steuerveranlagung nach Art.87 Abs. 1 StG. Voraus­ setzungen für die Wiederherstellung einer abgelaufenen Frist (Art. 105 Abs. 4 StG). 1. Gemäss Art. 87 Abs. 1 StG ist die Veranlagung dem Pflichtigen schrift­ lich und unter Angabe der ihm zur Verfügung stehenden Rechtsmittel mitzuteilen. Strittig im zur Beurteilung anstehenden Fall ist, ob der Rekur­ rentin, die seit dem 28. Januar 1987 in S. eine Nebenniederlassung hat, die Veranlagungsverfügung betreffend Grundstückgewinnsteuer am 10. Mai 1988 rechtsgültig in H. eröffnet wurde. 2. Unbestritten ist, dass bis zum Zeitpunkt, an dem die fragliche Ver­ fügung zugestellt wurde, die Rekurrentin sich in H. weder formell abge­ meldet noch eine Zustelladresse hinterlegt hatte. Wenn in der Rekurs­ schrift auch ausführlich dargelegt wird, dass sich der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen und mithin der Wohnsitz der Rekurrentin in S. befin­ det, mag dies zutreffend sein; es ist aber für die Beantwortung der Streit­ frage nicht ohne weiteres massgeblich. Insbesondere aus Art. 87 StG lässt sich nicht entnehmen, dass die Veranlagungseröffnung nur am Wohnsitz des Steuerpflichtigen rechtsgültig vorgenommen werden könnte. Ein sol­ ches lässt sich auch nicht aus der in der Rekursschrift angeführten Zitat­ stelle entnehmen. Gegenteils besteht für den Pflichtigen regelmässig die Möglichkeit, eine Zustelladresse zu bestimmen, die nicht mit seinem Wohnort identisch zu sein braucht. Selbst die Ernennung eines Vertreters 58 B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2075 ist zulässig (vgl. H.J. Schär, Gesetz über das Verwaltungsverfahren des Kantons Appenzell A.Rh., Teufen 1986, Art. 11 Rz 3) und mag unter be­ stimmten Umständen gar geboten sein. Demnach ergibt sich, dass die kantonale Steuerverwaltung die Veran­ lagungsverfügung an die ihr bekannte Adresse der Rekurrentin zustellen durfte. Allein aus der Tatsache, dass das eingeschriebene Schreiben der kantonalen Steuerverwaltung an die Rekurrentin vom 30. März 1988 als nicht zustellbar zurückging, zu fordern, die Veranlagungsbehörde wäre verpflichtet gewesen, Nachforschungen über die Gründe der Nichtzustell- barkeit anzustellen, wäre unverhältnismässig und wurde denn auch vom Rechtsvertreter der Rekurrentin nicht angeführt. Das gleiche gilt im übri­ gen auch für die Gemeindebehörden in H. Selbst in Kenntnis, dass die Rekurrentin in S. eine Niederlassung unterhält, ginge es nicht an, ohne eine entsprechende Weisung zu veranlassen, dass die Postzustellung nach S. vorzunehmen wäre. Somit konnte die Zustellung der Verfügung rechts­ wirksam nach H. vorgenommen werden. Im folgenden bleibt zu prüfen, ob die Aushändigung des eingeschriebenen Briefes an A., Sohn der Rekur­ rentin, als rechtsgültige Zustellung an diese zu betrachten sei. 3. Gemäss Art. 147 lit. b der Verordnung (1)zum Postverkehrsgesetz vom 1. September 1967 (SR 783.01; abgekürzt V[1] PVG) sind bei Abwesenheit des Empfängers für eingeschriebene Briefpostsendungen die mit ihm im gleichen Haushalt lebenden erwachsenen Familienangehörigen bezugs­ berechtigt. Dagegen könnte der Einwand vorgebracht werden, dass die Rekurrentin zum Zeitpunkt der Zustellung mit ihrem Sohn A. nicht mehr im gleichen Haushalt lebte und insoweit dessen Bezugsberechtigung nicht mehrbestand. Der Rekurrentin wäre es aber ein leichtes gewesen, dafürzu sorgen, dass die Postsendungen nach S. zugestellt würden. Diese Möglich­ keit sieht Art. 156 V (1) PVG ausdrücklich vor. Ob sie nicht damit rechnen musste, dass ihr Ehemann die an sie gerichtete Post verheimlichen und ihr vorenthalten würde, braucht hier nicht untersucht zu werden. Fest steht, dass es der Rekurrentin ohne weiteres möglich gewesen wäre, für eine zuverlässige Postzustellung zu sorgen. Dass sie das versäumt hat, kann nicht der Veranlagungsbehörde angelastet werden. Unbehelflich ist auch der Einwand, die in rechtlichen Belangen völlig unerfahrene Einsprecherin hätte nicht mit der Zustellung einer Verfügung zu rechnen brauchen. Dem ohne Beweis gebliebenen Vorbringen kann ebsogut die Auffassung ent­ gegengehalten werden, wonach derjenige, der bei einem Grundstück­ verkaufeinen Gewinn erzielt, auch mit steuerlichen Folgen zu rechnen hat. 59 B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2075 4. Der Rechtsvertreter der Rekurrentin beantragt eventualiter die Wieder­ herstellung der Frist gemäss Art. 105 Abs. 4 StG bzw. Art. 5 Abs.1 des Gesetzes über den Fristenlauf vom 26. April 1970 (bGS 143.4). Danach kann eine versäumte Frist nur dann wiederhergestellt werden, wenn der Gesuchsteller durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten worden ist, innert der Frist zu handeln. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung Abweisung des Antrages mit der Begründung, die Rekurrentin habe um die Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer gewusst oder wissen müssen. Insbesondere habe die Rekurrentin während knapp zwei Jahren keine Vorkehren getrof­ fen, die für sie nach H. zugestellte Post herauszubekommen. Demnach könne nicht von einem unverschuldeten Hindernis im Gesetzessinne ge­ sprochen werden. Dagegen führt die Rekurrentin an, dass das Verhältnis zu ihrem Ehemann auch nach der Trennung noch so gut gewesen sei, dass sie darauf vertrauen durfte, dieser würde die Post an sie weiterleiten. Dass das nicht erfolgte, sei ihr völlig unverständlich. Der Einwand, dass der Ehe­ mann nicht im wohlverstandenen Interesse der Rekurrentin handeln würde, sei von dieser nicht zu vertreten, kann indessen nicht gehört werden. Der Rekurrentin stand es frei, einen Vertreter für den Empfang von an sie gerichteten Postsendungen zu bestimmen. Davon ausgehend ist aber zu unterscheiden, ob das Vertretungsverhältnis nur nach innen besteht oder ob es auch nach aussen, in einer Dritte bindenden Form, kundgetan wurde. Liegt letzteres vor, könnte eine rechtsgültige Eröffnung nur an diesen Vertreter erfolgen (StE 1984, B 93.6 Nr. 2). Anders ist aber zu entscheiden, wenn nur eine zwischen den Ehegatten getroffene Abma­ chung vorliegt. Ob zwischen dem Ehepaar W. tatsächlich eine entspre­ chende Vereinbarung besteht oder bestanden hat, kann in der Folge offen bleiben. Beim Fehlen einer solchen hätte sich die Rekurrentin das Versäum­ nis ohne weiteres selbst zuzuschreiben. Andernfalls wäre ein entschuld­ bares Versäumnis jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn der Ehemann aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen an der Weiterleitung der Post gehindert gewesen wäre. Soweit aber beim Vertreter kein Wiederherstel­ lungsgrund vorliegt, und ein solcher wurde nicht dargetan, ist dessen pflichtwidriges Handeln dem Vertretenen zuzurechnen (StE 1988, B 92.8 Nr. 2). StRK 30.6.1989 (Nr. 469) 60