1. Der vorliegende Streitfall bezieht sich auf die Frage, ob die Vornahme einer Zwischenrevision gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b StG auch den zeitlichen Übergang von der Vergangenheits-zur Gegenwartsbemessung für die von der Änderung betroffenen Teile des Einkommens und Vermögens fordere. Zur materiellen Beurteilung dieser Rechtsfrage ist auf die Grundsätze der bundesgerichtlichen Rechtsprechung über das Verbot der interkanto­ nalen Doppelbesteuerung gemäss Art. 46 Abs. 2 BV zu rückzugreifen. Den kantonalen Bestimmungen über die interkantonale Steuerausscheidung kommt diesfalls keine allein massgebende Bedeutung zu.