StG nicht zum Zuge kommt. Auch der diesbezügliche Antrag der Rekurrentin ist folglich abzulehnen. StRK 26.5.1989 (Nr. 459) Anmerkung: Eine gegen diesen Entscheid erhobene Kassationsbeschwerde wurde vom Regierungsrat abgewiesen. 2071 Zwischenveranlagung. Die Vornahme einer Zwischenveranlagung ge­ mäss Art. 76 Abs. 1 lit. b StG zufolge Änderung der Grundlagen für Steuer­ ausscheidungen führt grundsätzlich nicht zum partiellen Übergang von der Vergangenheits- zur Gegenwartsbemessung, es sei denn, es liege gleichzeitig ein qualitativer Zwischenveranlagungsgrund nach Massgabe von Art. 76 Abs. 1 lit. a StG vor.