Der im Jahre 1980 verstorbene Eigentümer der Hälfte der Parzelle war ver­ heiratet und Vater zweier Kinder. Frau K. war als Schwester nicht Erbin des in Frage stehenden Parzellenanteils, also auch nicht Mitglied der Erben­ gemeinschaft. Erben waren die Ehefrau und die Kinder. Die Rekurrentin behauptet auch nicht, für die disponible Quote von ihrem Bruder als Erbin eingesetzt worden zu sein. Dieser Sachlage entspricht auch das rechtliche Vorgehen, d.h. der Kauf der Hälfte der Liegenschaft durch die Rekurrentin von der Erbengemeinschaft im Jahre 1980. Es ergibt sich somit, dass im vorliegenden Fall Art. 58 Abs.1 Ziff.2 StG nicht zum Zuge kommt.