58 Abs.1 die steuerauf­ schiebenden Tatbestände abschliessend auf. In Art. 58 Abs. 2 StG werden die Steuerbefreiungstatbestände ebenfalls abschliessend genannt. Nach Art. 58 Abs.1 Ziff. 2 fallen für die Erhebung der Grundstückge­ winnsteuer Handänderungen ausser Betracht infolge «Erbvorbezugs oder Erbganges (Erbfolge, Erbteilung, Vermächtnis)». Dem Antrag der Rekur­ rentin wäre zu entsprechen, wenn der Erwerb von der Erbengemeinschaft im Jahre 1980 einen Erwerb im Sinne von Art. 58 Abs.1 Ziff. 2 darstellte. 46 B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2070, 2071