Daher sei für diese Hälfte die Besit­ zesdauer bis zurück auf den ursprünglichen Erwerb im Jahre 1928 berech­ networden. Der Bruder, der die andere Hälfte ab 1970 übernommen habe, sei schon 10 Jahre später gestorben, weshalb der Anteil des Bruders auf die Rekurrentin übergegangen sei. Sie habe sie von den Erben des Bruders gekauft, damit der alte Familienbesitz zusammenkam. Der Rekurrentin wäre zu folgen, wenn der Kauf aus der Erbengemein­ schaft, der im Jahre 1980 erfolgte, einen steueraufschiebenden Tatbestand darstellen würde. Das Steuergesetz zählt in Art. 58 Abs.1 die steuerauf­ schiebenden Tatbestände abschliessend auf.