Die Rekurrentin verlangt weiter, es solle für das ganze Grundstück die Besitzesdauer ab dem Jahre 1928 anerkannt werden. Es wird insbesondere geltend gemacht, bei Liegenschaften, die im Besitze der Familie waren, sollte der durch die Konjunktur entstandene Gewinn nicht im gleichen Masse besteuert werden. Deshalb sei die zur Entlastung führende Besit­ zesdauer in Fällen des Erbrechts auf den ursprünglichen Erwerb zurück­ genommen worden. Die Rekurrentin habe die Hälfte der Liegenschaft im Jahre 1970 von ihrem Vater erworben. Daher sei für diese Hälfte die Besit­ zesdauer bis zurück auf den ursprünglichen Erwerb im Jahre 1928 berech­ networden.