Ist, was die Rekurrentin im Zusammenhang mit dem Besitzesdauerabzug anerkennt, die Handänderung vom 22.Juli 1970 für die Grundstückgewinnsteuer nicht relevant (steueraufschiebender Tatbestand), hat sie auch keine Wir­ kungen hinsichtlich Anlagekosten. Diese Auffassung wird, wie die kanto­ nale Steuerverwaltung richtig hervorhebt, auch von Guhl (a.a.O., S. 228) geteilt. Aus den genannten Gründen Ist die Berücksichtigung des Wohnrech­ tes bei der Festsetzung der Anlagekosten im vorliegenden Fall unzulässig. 2. Die Rekurrentin verlangt weiter, es solle für das ganze Grundstück die Besitzesdauer ab dem Jahre 1928 anerkannt werden.