steueraufschiebenden Tatbestand zugunsten des Steuerpflichtigen nicht zu berücksichtigen, bei der Frage des Wohnrechtes aber aus der gleichen Handänderung Rechtsfolgen betreffend Anlagekostenvermehrung ab­ leiten zu wollen. Nach dem ebenfalls klaren Wortlaut von Art. 59 Abs.1 Satz 1 StG ist der Grundstückgewinn der Betrag, um welchen der Veräusserungserlös die Anlagekosten (Erwerbspreis und Aufwendungen) übersteigt. Ist, was die Rekurrentin im Zusammenhang mit dem Besitzesdauerabzug anerkennt, die Handänderung vom 22.Juli 1970 für die Grundstückgewinnsteuer nicht relevant (steueraufschiebender Tatbestand), hat sie auch keine Wir­ kungen hinsichtlich Anlagekosten.