Wie sie zutreffend hervorhebt, bestimmt Art. 59 Abs. 4 StG, dass für die Berechnung des Gewinnes und der Eigentums­ dauer bei Veräusserung eines Grundstückes, das durch eine nicht steuer­ pflichtige Handänderung gemäss Art. 58 Abs. 1 Ziff. 1-3 erworben wurde, für die Berechnung des Gewinnes und der Eigentumsdauer auf die letzte Veräusserung abzustellen ist, die nach dem Steuergesetz eine Steuer­ pflicht begründet hat oder hätte. Dieser Wortlaut ist klar; er gibt den Sinn der Bestimmung zutreffend wieder, weshalb nicht von ihm abzuweichen ist. Insbesondere wäre es widersprüchlich, bei der Berechnung des Besitzesdauerrabattes den