Sie geht zwar davon aus, «dass Servituten wie Nutzniessungs- und Wohn­ rechte bei Vornahme der Grundstückgewinnsteuer-Veranlagung durchaus Berücksichtigung finden können, ja sogar müssen, sofern diese bei einem die Steuer auslösenden Erwerb begründet werden.» Sei indessen ein Nutzniessungs- oder Wohnrecht bei einer Handänderung begründet worden, welche gemäss Art. 58 Abs.1 StG steueraufschiebend wirke, sei eine Berücksichtigung unzulässig, weil die Handänderung grundstückge­ winnsteuerrechtlich gar nicht relevant sei. Der Steuerverwaltung ist in die­ sem Punkt zu folgen. Wie sie zutreffend hervorhebt, bestimmt Art.