Eine Werterhöhung, die durch den Fortfall eines Wohnrechtes entstanden sei, dürfe nicht mit der Grundstückgewinn­ steuer belegt werden, weil dies dem Wesen dieser Steuer widerspreche. Die Rekurrentin beruft sich zur Begründung der Auffassung auf Heinrich Guhl, Die Spezialbesteuerung der Grundstückgewinne in der Schweiz, Zürich 1953. Die kantonale Steuerverwaltung teilt diese Auffassung nicht. Sie geht zwar davon aus, «dass Servituten wie Nutzniessungs- und Wohn­ rechte bei Vornahme der Grundstückgewinnsteuer-Veranlagung durchaus Berücksichtigung finden können, ja sogar müssen, sofern diese bei einem die Steuer auslösenden Erwerb begründet werden.