1. Die Rekurrentin verlangt, es sei bei der Veranlagung der Grundstück­ gewinnsteuer zu berücksichtigen, dass beim Erwerb der Liegenschaft im Jahre 1970 durch die jetzigen Verkäufer ein lebenslängliches und unent­ geltliches Wohnrecht zugunsten von W. auf der Liegenschaft lastete. Die Nichtberücksichtigung dieses Wohnrechts habe dazu geführt, dass die Anlagekosten bei der Veranlagung zur Grundstückgewinnsteuer zu tief angesetzt worden seien. Eine Werterhöhung, die durch den Fortfall eines Wohnrechtes entstanden sei, dürfe nicht mit der Grundstückgewinn­ steuer belegt werden, weil dies dem Wesen dieser Steuer widerspreche.