B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2070 2070 Grundstückgewinnsteuer. Eine nach Art. 58 Abs.1 StG steueraufschie- bend wirkende Handänderung zeitigt auch keine Wirkungen hinsichtlich der Anlagekosten und des Besitzesdauerrabattes. Der Erwerb einer Lie­ genschaft von der Erbengemeinschaft wirkt nur steueraufschiebend, wenn der Erwerber Mitglied der Erbengemeinschaft ist. 1. Die Rekurrentin verlangt, es sei bei der Veranlagung der Grundstück­ gewinnsteuer zu berücksichtigen, dass beim Erwerb der Liegenschaft im Jahre 1970 durch die jetzigen Verkäufer ein lebenslängliches und unent­ geltliches Wohnrecht zugunsten von W. auf der Liegenschaft lastete. Die Nichtberücksichtigung dieses Wohnrechts habe dazu geführt, dass die Anlagekosten bei der Veranlagung zur Grundstückgewinnsteuer zu tief angesetzt worden seien. Eine Werterhöhung, die durch den Fortfall eines Wohnrechtes entstanden sei, dürfe nicht mit der Grundstückgewinn­ steuer belegt werden, weil dies dem Wesen dieser Steuer widerspreche. Die Rekurrentin beruft sich zur Begründung der Auffassung auf Heinrich Guhl, Die Spezialbesteuerung der Grundstückgewinne in der Schweiz, Zürich 1953. Die kantonale Steuerverwaltung teilt diese Auffassung nicht. Sie geht zwar davon aus, «dass Servituten wie Nutzniessungs- und Wohn­ rechte bei Vornahme der Grundstückgewinnsteuer-Veranlagung durchaus Berücksichtigung finden können, ja sogar müssen, sofern diese bei einem die Steuer auslösenden Erwerb begründet werden.» Sei indessen ein Nutzniessungs- oder Wohnrecht bei einer Handänderung begründet worden, welche gemäss Art. 58 Abs.1 StG steueraufschiebend wirke, sei eine Berücksichtigung unzulässig, weil die Handänderung grundstückge­ winnsteuerrechtlich gar nicht relevant sei. Der Steuerverwaltung ist in die­ sem Punkt zu folgen. Wie sie zutreffend hervorhebt, bestimmt Art. 59 Abs. 4 StG, dass für die Berechnung des Gewinnes und der Eigentums­ dauer bei Veräusserung eines Grundstückes, das durch eine nicht steuer­ pflichtige Handänderung gemäss Art. 58 Abs. 1 Ziff. 1-3 erworben wurde, für die Berechnung des Gewinnes und der Eigentumsdauer auf die letzte Veräusserung abzustellen ist, die nach dem Steuergesetz eine Steuer­ pflicht begründet hat oder hätte. Dieser Wortlaut ist klar; er gibt den Sinn der Bestimmung zutreffend wieder, weshalb nicht von ihm abzuweichen ist. Insbesondere wäre es widersprüchlich, bei der Berechnung des Besitzesdauerrabattes den 45 B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2070 steueraufschiebenden Tatbestand zugunsten des Steuerpflichtigen nicht zu berücksichtigen, bei der Frage des Wohnrechtes aber aus der gleichen Handänderung Rechtsfolgen betreffend Anlagekostenvermehrung ab­ leiten zu wollen. Nach dem ebenfalls klaren Wortlaut von Art. 59 Abs.1 Satz 1 StG ist der Grundstückgewinn der Betrag, um welchen der Veräusserungserlös die Anlagekosten (Erwerbspreis und Aufwendungen) übersteigt. Ist, was die Rekurrentin im Zusammenhang mit dem Besitzesdauerabzug anerkennt, die Handänderung vom 22.Juli 1970 für die Grundstückgewinnsteuer nicht relevant (steueraufschiebender Tatbestand), hat sie auch keine Wir­ kungen hinsichtlich Anlagekosten. Diese Auffassung wird, wie die kanto­ nale Steuerverwaltung richtig hervorhebt, auch von Guhl (a.a.O., S. 228) geteilt. Aus den genannten Gründen Ist die Berücksichtigung des Wohnrech­ tes bei der Festsetzung der Anlagekosten im vorliegenden Fall unzulässig. 2. Die Rekurrentin verlangt weiter, es solle für das ganze Grundstück die Besitzesdauer ab dem Jahre 1928 anerkannt werden. Es wird insbesondere geltend gemacht, bei Liegenschaften, die im Besitze der Familie waren, sollte der durch die Konjunktur entstandene Gewinn nicht im gleichen Masse besteuert werden. Deshalb sei die zur Entlastung führende Besit­ zesdauer in Fällen des Erbrechts auf den ursprünglichen Erwerb zurück­ genommen worden. Die Rekurrentin habe die Hälfte der Liegenschaft im Jahre 1970 von ihrem Vater erworben. Daher sei für diese Hälfte die Besit­ zesdauer bis zurück auf den ursprünglichen Erwerb im Jahre 1928 berech­ networden. Der Bruder, der die andere Hälfte ab 1970 übernommen habe, sei schon 10 Jahre später gestorben, weshalb der Anteil des Bruders auf die Rekurrentin übergegangen sei. Sie habe sie von den Erben des Bruders gekauft, damit der alte Familienbesitz zusammenkam. Der Rekurrentin wäre zu folgen, wenn der Kauf aus der Erbengemein­ schaft, der im Jahre 1980 erfolgte, einen steueraufschiebenden Tatbestand darstellen würde. Das Steuergesetz zählt in Art. 58 Abs.1 die steuerauf­ schiebenden Tatbestände abschliessend auf. In Art. 58 Abs. 2 StG werden die Steuerbefreiungstatbestände ebenfalls abschliessend genannt. Nach Art. 58 Abs.1 Ziff. 2 fallen für die Erhebung der Grundstückge­ winnsteuer Handänderungen ausser Betracht infolge «Erbvorbezugs oder Erbganges (Erbfolge, Erbteilung, Vermächtnis)». Dem Antrag der Rekur­ rentin wäre zu entsprechen, wenn der Erwerb von der Erbengemeinschaft im Jahre 1980 einen Erwerb im Sinne von Art. 58 Abs.1 Ziff. 2 darstellte. 46 B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2070, 2071 Der im Jahre 1980 verstorbene Eigentümer der Hälfte der Parzelle war ver­ heiratet und Vater zweier Kinder. Frau K. war als Schwester nicht Erbin des in Frage stehenden Parzellenanteils, also auch nicht Mitglied der Erben­ gemeinschaft. Erben waren die Ehefrau und die Kinder. Die Rekurrentin behauptet auch nicht, für die disponible Quote von ihrem Bruder als Erbin eingesetzt worden zu sein. Dieser Sachlage entspricht auch das rechtliche Vorgehen, d.h. der Kauf der Hälfte der Liegenschaft durch die Rekurrentin von der Erbengemeinschaft im Jahre 1980. Es ergibt sich somit, dass im vorliegenden Fall Art. 58 Abs.1 Ziff.2 StG nicht zum Zuge kommt. Auch der diesbezügliche Antrag der Rekurrentin ist folglich abzulehnen. StRK 26.5.1989 (Nr. 459) Anmerkung: Eine gegen diesen Entscheid erhobene Kassationsbeschwerde wurde vom Regierungsrat abgewiesen. 2071 Zwischenveranlagung. Die Vornahme einer Zwischenveranlagung ge­ mäss Art. 76 Abs. 1 lit. b StG zufolge Änderung der Grundlagen für Steuer­ ausscheidungen führt grundsätzlich nicht zum partiellen Übergang von der Vergangenheits- zur Gegenwartsbemessung, es sei denn, es liege gleichzeitig ein qualitativer Zwischenveranlagungsgrund nach Massgabe von Art. 76 Abs. 1 lit. a StG vor. 1. Der vorliegende Streitfall bezieht sich auf die Frage, ob die Vornahme einer Zwischenrevision gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b StG auch den zeitlichen Übergang von der Vergangenheits-zur Gegenwartsbemessung für die von der Änderung betroffenen Teile des Einkommens und Vermögens fordere. Zur materiellen Beurteilung dieser Rechtsfrage ist auf die Grundsätze der bundesgerichtlichen Rechtsprechung über das Verbot der interkanto­ nalen Doppelbesteuerung gemäss Art. 46 Abs. 2 BV zu rückzugreifen. Den kantonalen Bestimmungen über die interkantonale Steuerausscheidung kommt diesfalls keine allein massgebende Bedeutung zu. Das kantonale Recht ist insoweit zu berücksichtigen und anzuwenden, als es mit der 47