Recht nicht mehr, und es sind anstelle desselben die neuen bundesrecht­ lichen Vorschriften anzuwenden (BGE 114 lb 220 f.). Die beiden Grundstücke liegen nach dem Bebauungsplan der Ge­ meinde T. im übrigen Gemeindegebiet. Daher hätte die zuständige kanto­ nale Behörde für dieses Gebiet wohl die Empfindlichkeitsstufe III gemäss Art.43 Abs.1 lit.c LSV festzusetzen. Demnach lägen die Immissions­ grenzwerte bei 65 dB (A) während des Tages und 55 dB (A) während der 31 A. Entscheide des Regierungsrates 1204