In der Lärmschutz-Verordnung sind Immissionsgrenzwerte, Alarm­ werte und Planungswerte festgelegt worden. Immissionen sind demnach grundsätzlich nach diesen Vorschriften zu beurteilen. Hinsichtlich Lärm- Immissionen gelten danach unterschiedliche Werte für die einzelnen Empfindlichkeitsstufen, welche nach Art. 43 LSV für Nutzungszonen im Sinne von Art.14 ff. RPG massgebend sind. Diese Empfindlichkeitsstufen werden im Rahmen der kommunalen Nutzungsordnung und spätestens innert 10 Jahren zugeordnet (Art. 44 Abs. 2 LSV). Bis zu dieser Zuordnung bestimmen die Kantone die Empfindlichkeitsstufen im Einzelfall (Art. 44 Abs. 3 LSV; vgl. auch Art. 34 LSV). Insoweit gilt daher das frühere kantonale