Hiefür gelten die vom Bundesrat in der Luftreinhalte-Verordnung (LRV; SR 814.318.142.1) und in der Lärmschutzverordnung (LSV, SR 814.41) aufgestellten Grund­ sätze. Ob diese bundesrechtlichen Verordnungen auf den vorliegenden Fall angewandt werden können, ist wegen der hierfür notwendigen Sub­ sumtion der Abfallcontainer unter den Begriff der ortsfesten Anlage im Sinne von Art. 2 LSVbzw. LRVfraglich. Diese Frage kann jedoch offengelas­ sen werden, da selbst bei Bejahung aufgrund folgender Erwägungen auf das kantonale Recht zurückgegriffen werden muss. In der Lärmschutz-Verordnung sind Immissionsgrenzwerte, Alarm­ werte und Planungswerte festgelegt worden.