Erst wenn dies zu verneinen ist, stellt sich die Frage, ob die umstrittene Baute oder Anlage auch dem kanto­ nalrechtlichen Begriff des mässig störenden Betriebes entspricht, soweit dieser noch eine selbständige Bedeutung behalten hat (BGE 114 lb 222 Erw. 5; BGE vom 20. April 1989, in: ZBI 91 (1990), S. 509 ff., insbesondere S. 511 f). Im vorliegenden Fall interessiert insbesondere die Begrenzung der Um­ weltbelastung durch Luftverunreinigungen und Lärm. Hiefür gelten die vom Bundesrat in der Luftreinhalte-Verordnung (LRV; SR 814.318.142.1) und in der Lärmschutzverordnung (LSV, SR 814.41) aufgestellten Grund­ sätze.