Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung setzt die richtige Anwen­ dung des kantonalen Rechts, im vorliegenden Fall der Vorschrift von Art. 75 EG zum RPG, notwendigerweise als erstes die Beurteilung der Frage vor­ aus, ob die bestimmungsgemässe Benutzung der Bauten und Anlagen zu Einwirkungen durch Lärm oder sonstige Übelstände führt, die das nach Bundesrecht zulässige Mass überschreiten. Erst wenn dies zu verneinen ist, stellt sich die Frage, ob die umstrittene Baute oder Anlage auch dem kanto­ nalrechtlichen Begriff des mässig störenden Betriebes entspricht, soweit dieser noch eine selbständige Bedeutung behalten hat (BGE 114 lb 222 Erw.