Zaugg, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Bern 1987, S.190). Im übrigen ist bei Bestehen öffentlich-rechtlicher Immissionsvorschriften davon auszugehen, dass diese eindeutig Vorrang geniessen (Schürmann, Bau- und Planungsrecht, Bern 1984, S.60). Vorliegend bestehen sowohl auf der Stufe des Kantons als auch auf der Stufe der Gemeinde öffentlich-rechtliche Immissionsvorschriften (Art. 75 EG zum RPG; Art.12 Baureglement). Demzufolge sind diese anzuwenden. Immerhin tragen die Verwaltungsbehörden dabei dem privatrechtlichen Immissionsschutz Rechnung. 30 A. Entscheide des Regierungsrates 1204