Nach herrschender Lehre können Nachbarn mit Zivilklage übermässige Belästigungen richterlich unterbinden lassen, wenn diese von einer durch einen Privaten erstellten oder betriebenen Anlage stammen, nicht jedoch, wenn sie unvermeidliche Auswirkungen des Betriebes einer öffentlichen Anstalt bzw. notwendige Folge der mit der schädigenden Grundstücks­ benützung ermöglichten Erreichung eines öffentlichen Zweckes sind (vgl. Gygi, Verwaltungsrecht, Bern 1986, S.229; Liver, Die nachbarrecht­ liche Haftung des Gemeinwesens, in: ZBJV 99 (1963), S .252; Zaugg, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Bern 1987, S.190).