A. Entscheide des Regierungsrates 1204 5. Umweltschutz 1204 Vorrang der öffentlich-rechtlichen Immissionsvorschriften. Immis­ sionen sind in erster Linie nach den Vorschriften des Bundes zu beurteilen und erst in zweiter Linie nach den kantonalrechtlichen Vorschriften. Es stellt sich im Zusammenhang mit den von der Rekurrentin geltend gemachten Lärm-Immissionen, die sich aus der Aufstellung eines Abfall­ containers ergeben, zunächst die Frage, ob diesbezüglich der privatrecht- iiche Nachbarschutz von Art. 684 i.V.m. Art. 679 des Schweizerischen Zivil­ gesetzbuches (ZGB) zum Tragen kommt oder ob diese Immissionen im öffentlich-rechtlichen Verfahren zu beurteilen sind. Nach herrschender Lehre können Nachbarn mit Zivilklage übermässige Belästigungen richterlich unterbinden lassen, wenn diese von einer durch einen Privaten erstellten oder betriebenen Anlage stammen, nicht jedoch, wenn sie unvermeidliche Auswirkungen des Betriebes einer öffentlichen Anstalt bzw. notwendige Folge der mit der schädigenden Grundstücks­ benützung ermöglichten Erreichung eines öffentlichen Zweckes sind (vgl. Gygi, Verwaltungsrecht, Bern 1986, S.229; Liver, Die nachbarrecht­ liche Haftung des Gemeinwesens, in: ZBJV 99 (1963), S .252; Zaugg, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Bern 1987, S.190). Im übrigen ist bei Bestehen öffentlich-rechtlicher Immissionsvorschriften davon auszugehen, dass diese eindeutig Vorrang geniessen (Schürmann, Bau- und Planungsrecht, Bern 1984, S.60). Vorliegend bestehen sowohl auf der Stufe des Kantons als auch auf der Stufe der Gemeinde öffentlich-rechtliche Immissionsvorschriften (Art. 75 EG zum RPG; Art.12 Baureglement). Demzufolge sind diese anzuwenden. Immerhin tragen die Verwaltungsbehörden dabei dem privatrechtlichen Immissionsschutz Rechnung. 30 A. Entscheide des Regierungsrates 1204 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung setzt die richtige Anwen­ dung des kantonalen Rechts, im vorliegenden Fall der Vorschrift von Art. 75 EG zum RPG, notwendigerweise als erstes die Beurteilung der Frage vor­ aus, ob die bestimmungsgemässe Benutzung der Bauten und Anlagen zu Einwirkungen durch Lärm oder sonstige Übelstände führt, die das nach Bundesrecht zulässige Mass überschreiten. Erst wenn dies zu verneinen ist, stellt sich die Frage, ob die umstrittene Baute oder Anlage auch dem kanto­ nalrechtlichen Begriff des mässig störenden Betriebes entspricht, soweit dieser noch eine selbständige Bedeutung behalten hat (BGE 114 lb 222 Erw. 5; BGE vom 20. April 1989, in: ZBI 91 (1990), S. 509 ff., insbesondere S. 511 f). Im vorliegenden Fall interessiert insbesondere die Begrenzung der Um­ weltbelastung durch Luftverunreinigungen und Lärm. Hiefür gelten die vom Bundesrat in der Luftreinhalte-Verordnung (LRV; SR 814.318.142.1) und in der Lärmschutzverordnung (LSV, SR 814.41) aufgestellten Grund­ sätze. Ob diese bundesrechtlichen Verordnungen auf den vorliegenden Fall angewandt werden können, ist wegen der hierfür notwendigen Sub­ sumtion der Abfallcontainer unter den Begriff der ortsfesten Anlage im Sinne von Art. 2 LSVbzw. LRVfraglich. Diese Frage kann jedoch offengelas­ sen werden, da selbst bei Bejahung aufgrund folgender Erwägungen auf das kantonale Recht zurückgegriffen werden muss. In der Lärmschutz-Verordnung sind Immissionsgrenzwerte, Alarm­ werte und Planungswerte festgelegt worden. Immissionen sind demnach grundsätzlich nach diesen Vorschriften zu beurteilen. Hinsichtlich Lärm- Immissionen gelten danach unterschiedliche Werte für die einzelnen Empfindlichkeitsstufen, welche nach Art. 43 LSV für Nutzungszonen im Sinne von Art.14 ff. RPG massgebend sind. Diese Empfindlichkeitsstufen werden im Rahmen der kommunalen Nutzungsordnung und spätestens innert 10 Jahren zugeordnet (Art. 44 Abs. 2 LSV). Bis zu dieser Zuordnung bestimmen die Kantone die Empfindlichkeitsstufen im Einzelfall (Art. 44 Abs. 3 LSV; vgl. auch Art. 34 LSV). Insoweit gilt daher das frühere kantonale Recht nicht mehr, und es sind anstelle desselben die neuen bundesrecht­ lichen Vorschriften anzuwenden (BGE 114 lb 220 f.). Die beiden Grundstücke liegen nach dem Bebauungsplan der Ge­ meinde T. im übrigen Gemeindegebiet. Daher hätte die zuständige kanto­ nale Behörde für dieses Gebiet wohl die Empfindlichkeitsstufe III gemäss Art.43 Abs.1 lit.c LSV festzusetzen. Demnach lägen die Immissions­ grenzwerte bei 65 dB (A) während des Tages und 55 dB (A) während der 31 A. Entscheide des Regierungsrates 1204 Nacht. Diese Werte werden durch das ordentliche Öffnen und Schliessen des Containers sicher nicht erreicht. Dies behauptet die Rekurrentin auch nicht. Eine Verletzung der LSV muss aus diesem Grunde verneint werden. Das gleiche ist auch bei einer Anwendung der LRV festzustellen, da die Immissionsgrenzwerte, die diese Verordnung festsetzt, von den vom Sammelcontainer ausgehenden Gerüchen offensichtlich nicht erreicht werden. RRB 11.12.1990 32