Der Gemeinderat Herisau geht zu Recht davon aus, dass die bestehenden Strassen nicht zur vollen Erschliessung des Quartierplange­ bietes ausreichen. Aber auch die beiden Staatsstrassen, welche entlang der Süd- und Westgrenze des Quartierplangebietes führen, können nicht als Erschlies­ sungsstrassen für das Quartier Obstmarkt genutzt werden: Beides sind Hauptverkehrsstrassen, die in erster Linie dem Durchgangsverkehr und der Verbindung von Ortschaften dienen - nicht aber der Erschliessung (vgl. Art. 5 Abs. 1 Gesetz über die Staatsstrassen, StrG; bGS 731.11).