In der Um­ gebung wertvoller Einzelbauten oder Gebäudegruppen sind Umbauten oder einzelne Neubauten dem Bestand harmonisch einzugliedern, namentlich hinsichtlich Baukörper, Fassadengestaltung und Farbgebung. In sanierungsbedürftigen Gebieten ist eine sinnvolle bauliche Entwicklung anzustreben, die sich dem bestehenden Ortsbild gut einfügt.» Nach dem vorher Festgestellten müssen die Plangebiete A und B entlang den beiden Staatsstrassen als sanierungsbedürftig angesehen werden. Gemäss Art. 20 Abs. 3 BO ist also in diesem Bereich eine sinnvolle bauliche Entwicklung anzustreben, die sich gut in das bestehende Ortsbild einfügt.