unterschiedlichen Behandlung das Gleichbehandlungsgebot verletzt, geht deshalb fehl. 4. Die zulässige Bauweise, die Bauhöhe und die Grenzabstände in der zu überlagernden Kernzone sind in den Art. 20 bis 22 der Bauordnung gere­ gelt. Nach Art. 20 Abs. 3 BO sind «Neubauten der bestehenden Bebauung anzupassen, wenn diese durch ihre Eigenart schützenswert ist. In der Um­ gebung wertvoller Einzelbauten oder Gebäudegruppen sind Umbauten oder einzelne Neubauten dem Bestand harmonisch einzugliedern, namentlich hinsichtlich Baukörper, Fassadengestaltung und Farbgebung.