Anderseits bedarf es dazu einer Siedlungs- und Strukturanalyse (vgl. Vatter, Ganzheitliche Planung, in: DISP103/1990, S. 23f.). a) In der Kernzone sind «wertvolle Einzelbauten und Gebäudegruppen ... möglichst zu erhalten und zu pflegen. Die Entwicklung soll der kulturel­ len und wirtschaftlichen Funktion des Dorfkerns Rechnung tragen» (Art.20 Abs.1 Bauordnung H., BO; vom 28. Dezember 1970). Das kanto­ nale Recht stärkt die funktionale Bedeutung der Ortskerne gegenüber der historischen: Nach Art. 26 Abs. 1 EG RPG können als Kernzonen jene Orts­ teile bezeichnet werden, «die bestehende oder neu zu schaffende Zen­ trumsfunktionen aufweisen oder dem Ort das Gepräge geben.