Erich Zimmerlin, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, 2. Auflage, Aarau 1985, § 141 N.1 b und 6). In der Ortsplanung ist nämlich bereits die von der Rekur­ rentin geforderte Interessenabwägung zwischen den Bedürfnissen der einzelnen Grundeigentümer vorgenommen worden. Soweit sich die Quartierplanung also auf die geltende Zonenordnung stützt, ist die zweckmässige Nutzung des bestimmten Bodens bereits verbindlich fest­ gesetzt und im vorliegenden Rekurs nicht mehr zu überprüfen. Die Gemeinde Herisau hat das ganze Quartierplangebiet Obstmarkt der Kern­ 18 A. Entscheide des Regierungsrates 1198