Das öffentliche Interesse an einer Planungsmassnahme zeigt sich in beiden Fällen in einer Abwägung der im Raumplanungsgesetz festgehaltenen Zielsetzungen mit den entgegen­ stehenden privaten Interessen. Auszugehen ist vorab vom Gebot der zweckmässigen Nutzung des Bodens (Art.22quater BV) und dem haus­ hälterischen Umgang mit dem Boden (Art. 1 Abs. 1 RPG). Die Quartierplanung kann sich bei dieser Abwägung der Interessen zu­ nächst auf die Vorgaben der zu überlagernden Grundzone stützen (vgl. Art.43 Abs. 2 und 3 EG RPG mit den Ausnahmen; Erich Zimmerlin, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, 2. Auflage, Aarau 1985, § 141 N.1 b und 6).