Jörg Paul Müller/Stefan Müller, Grundrechte, besonderer Teil, Bern 1985 S. 296 N.42). Sie sind aber mit dieser Garantie vereinbar, wenn sie u.a. auf einer gesetzlichen Grund­ lage beruhen und im überwiegenden öffentlichen Interesse liegen (vgl. BGE 113 la 444 E. 3 mit Verweisen). Raumplanungsmassnahmen können sich regelmässig auf Bestimmungen des RPG abstützen, also auf eine ge­ setzliche Grundlage im formellen Sinn. Das öffentliche Interesse an einer Planungsmassnahme zeigt sich in beiden Fällen in einer Abwägung der im Raumplanungsgesetz festgehaltenen Zielsetzungen mit den entgegen­ stehenden privaten Interessen.