Raumplanungsmassnahmen, welche die geordnete Besiedlung des Landes bezwecken und auch den Zielen und Planungsgrundsätzen von Art. 1 und 3 RPG (bzw. Art. 1 und 2 EG RPG) entsprechen, verwirklichen den verfassungsmässigen Auftrag von Art. 22quater der Bundesverfassung (BV; SR 101). Solche siedlungspolitischen Massnahmen sind als Teil des öffentlichen Eigentumsrechtes mit der Eigentumsgarantie vereinbar (vgl. BGE 112 la 65 E. 3b i.S.B. mit zahlreichen Hinweisen; Georg Müller, in: Kommentar BV, Basel/Zürich/Bern 1987 ff., Art. 22ter BV, Rz.