EJPD/BRP, Erläuterungen zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Bern 1981, N. 10 zu Art. 26 RPG). 2. Die Rekurrentin geht davon aus, dass das Quartier 0. möglichst als verkehrsfreie Wohnzone bewahrt werden müsse und durch die Zulassung der geplanten Bauvolumen nur «einseitig private Interessen gefördert würden». Die vorgesehene Quartierplanung sehe nur die Förderung der bauwilligen Grundeigentümer vor, was die bestehende Bausubstanz und die Wohnqualität massiv beeinträchtige. Damit widerspreche sie der in der Bundesverfassung garantierten Eigentumsgarantie, ohne dass dafür ein öffentliches Interesse geltend gemacht werden könne.