Der Gemeinderat Herisau wies eine Einsprache gegen den Quartierplan Obstmarkt ab. Der Regierungsrat bestätigte den Entscheid. Aus den Erwägungen: 1. Im Rekurs- und Genehmigungsverfahren überprüft der Regierungsrat im Sinne von Art. 33 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Raumpla­ nung (RPG; SR 700) alle Nutzungspläne hinsichtlich ihrer Rechtmässigkeit und des öffentlichen Interesses voll. In der Prüfung der Zweckmässigkeit kommunaler (Sonder-)Nutzungspläne auferlegt er sich aber eine gewisse Zurückhaltung, denn er ist nicht obere Planungsbehörde. Es bleibt viel­ mehr Sache der Gemeinden, unter mehreren verfügbaren und zweck­ mässigen Lösungen zu wählen (vgl. Art. 2 Abs. 3 RPG, Art.