Das Geschäft ist deshalb an die Vohnstanz zurückzuweisen. Der Rekurs im ausserrhodischen Verwaltungsrecht hat zwar reformatorischen Charakter, was bedeutet, dass die Rekursbehörde den materiellen Entscheid in der Rekursangelegenheit regelmässig selbst fällt (Schär, Gesetz über das Verwaltungsverfahren, N.1 zur Art. 28 Abs.1). Eine Rückweisung empfiehlt sich insbesondere bei Ermessensentschei­ den, namentlich wenn die aufzuhebende Verfügung einer Gemeinde­ behörde Ermessensfragen des kommunalen Rechts enthält. Entscheidet 3 A. Entscheide des Regierungsrates 1193