Ein wesent­ licher Verfahrensgrundsatz im streitigen Verwaltungsverfahren ist das Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Es besagt, dass es Auf­ gabe der entscheidenden Behörden ist, die auf ein Verwaltungsrechts­ verhältnisanwendbaren Normen aufzufinden und anzuwenden (vgl. Kölz, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, N.8 zurVorbem. zu §§ 19-28). Dieser Grundsatz ist im vorliegenden Fall nicht beachtet worden, indem die Vorinstanz nicht geprüft hat, ob die Voraus­ setzungen für die Anwendung einer Ausnahmebewilligung nach Art. 81 EG zum RPG gegeben seien. Das Geschäft ist deshalb an die Vohnstanz zurückzuweisen.