Art.28 Abs.2 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren (bGS 143.5) bestimmt, dass die Rekursbehörde die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückweisen kann, wenn der Sachverhalt von der Vorinstanz ungenügend abgeklärt oder die angefochtene Verfügung unter Verlet­ zung wesentlicher Verfahrensgrundsätze erlassen worden ist. Ein wesent­ licher Verfahrensgrundsatz im streitigen Verwaltungsverfahren ist das Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen.