A. Entscheide des Regierungsrates 1192,1193 am Verfahren beteiligt werden. Ebenso hat eine Beiladung zu erfolgen, wenn durch einen Rekursentscheid der Kreis der betroffenen Personen erweitert werden kann (vgl. dazu A. Kölz, a.a.Q, N.90 ff. zu § 21). Der Quartierplan betrifft die B. AG als Grundeigentümerin eines im Quartier­ plangebiet liegenden Grundstückes. Aufgrund der von der Rekurrentin in diesem Verfahren gestellten Anträge kann sie durch den zu fällenden Rekursentscheid direkt betroffen sein. Der Miteinbezug der B. AG ins vor­ liegende Verfahren erfolgte daher zu Recht. RRB 27.3.1990