A. Entscheide des Regierungsrates 1192,1193 am Verfahren beteiligt werden. Ebenso hat eine Beiladung zu erfolgen, wenn durch einen Rekursentscheid der Kreis der betroffenen Personen erweitert werden kann (vgl. dazu A. Kölz, a.a.Q, N.90 ff. zu § 21). Der Quartierplan betrifft die B. AG als Grundeigentümerin eines im Quartier­ plangebiet liegenden Grundstückes. Aufgrund der von der Rekurrentin in diesem Verfahren gestellten Anträge kann sie durch den zu fällenden Rekursentscheid direkt betroffen sein. Der Miteinbezug der B. AG ins vor­ liegende Verfahren erfolgte daher zu Recht. RRB 27.3.1990 1193 Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz (Art. 28 Abs. 2 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren, bGS 143.5). Art.28 Abs.2 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren (bGS 143.5) bestimmt, dass die Rekursbehörde die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückweisen kann, wenn der Sachverhalt von der Vorinstanz ungenügend abgeklärt oder die angefochtene Verfügung unter Verlet­ zung wesentlicher Verfahrensgrundsätze erlassen worden ist. Ein wesent­ licher Verfahrensgrundsatz im streitigen Verwaltungsverfahren ist das Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Es besagt, dass es Auf­ gabe der entscheidenden Behörden ist, die auf ein Verwaltungsrechts­ verhältnisanwendbaren Normen aufzufinden und anzuwenden (vgl. Kölz, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, N.8 zurVorbem. zu §§ 19-28). Dieser Grundsatz ist im vorliegenden Fall nicht beachtet worden, indem die Vorinstanz nicht geprüft hat, ob die Voraus­ setzungen für die Anwendung einer Ausnahmebewilligung nach Art. 81 EG zum RPG gegeben seien. Das Geschäft ist deshalb an die Vohnstanz zurückzuweisen. Der Rekurs im ausserrhodischen Verwaltungsrecht hat zwar reformatorischen Charakter, was bedeutet, dass die Rekursbehörde den materiellen Entscheid in der Rekursangelegenheit regelmässig selbst fällt (Schär, Gesetz über das Verwaltungsverfahren, N.1 zur Art. 28 Abs.1). Eine Rückweisung empfiehlt sich insbesondere bei Ermessensentschei­ den, namentlich wenn die aufzuhebende Verfügung einer Gemeinde­ behörde Ermessensfragen des kommunalen Rechts enthält. Entscheidet 3 A. Entscheide des Regierungsrates 1193 die Rekursbehörde in derartigen Fällen selbst, greift sie in die funktionelle Zuständigkeit der Gemeindebehörde ein (Schär, a.a.O., N.7 zu Art. 28, S.127). RRB 18.12.1990 4