Die Rekurrentin hat dagegen protestiert, dass die B. AG ins vorliegende Verfahren miteinbezogen (beigeladen) wurde. Die Beiladung - im Gesetz über das Verwaltungsverfahren (bGS 143.1) nicht geregelt-bedeutet, dass in das Verfahren eine Partei miteinbezogen wird, die schutzwürdige Inter­ essen am Ausgang des Verfahrens hat, im vorinstanzlichen Verfahren jedoch nicht beteiligt war. Mit der Beiladung wird die Gewährung des rechtlichen Gehörs sichergestellt. Besteht die Möglichkeit, dass eine Partei von einem zu fällenden Entscheid betroffen wird, ist diese Partei aber am Verfahren noch nicht beteiligt, so muss sie von der Rechtsmittelbehörde 2