Gibt man ihr diese Möglichkeit nicht, ist das Versicherungs­ obligatorium zum Scheitern verurteilt, entspricht es doch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass derjenige, der die Mahnung gemäss Art. 10 V zum EG zum KUVG nicht befolgt, auch das Aufnahmeformular nicht beachten wird. Es ergibt sich somit, dass das Mitgliedschaftsverhältnis durch die Mel­ dung der Versicherungskontrolle am 3. April 1987 entstanden ist. Die da­ mit im Widerspruch stehende Verfügung ist aufzuheben. VersGer 28.6.1989 3160 Verfahren. Kostenauflage bei mutwilliger Prozessführung (Art. 85 Abs. 2 lit.aA H VG ).