C. Gerichtsentscheide 3159,3160 ist gerade geprägt dadurch, dass die Wohngemeinde anstelle des Ver­ sicherungspflichtigen handelt. Die Gemeinde muss die Möglichkeit ha­ ben, der Versicherungspflicht durch eigenes Handeln zum Durchbruch zu verhelfen. Gibt man ihr diese Möglichkeit nicht, ist das Versicherungs­ obligatorium zum Scheitern verurteilt, entspricht es doch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass derjenige, der die Mahnung gemäss Art. 10 V zum EG zum KUVG nicht befolgt, auch das Aufnahmeformular nicht beachten wird. Es ergibt sich somit, dass das Mitgliedschaftsverhältnis durch die Mel­ dung der Versicherungskontrolle am 3. April 1987 entstanden ist. Die da­ mit im Widerspruch stehende Verfügung ist aufzuheben. VersGer 28.6.1989 3160 Verfahren. Kostenauflage bei mutwilliger Prozessführung (Art. 85 Abs. 2 lit.aA H VG ). Nach Art. 85 Abs. 2 lit. a AHVG ist das Verfahren vor Versicherungsgericht grundsätzlich kostenlos, wobei jedoch in Fällen leichtsinniger oder mut­ williger Beschwerdeführung dem Beschwerdeführer eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden können. Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung liegt nach der Rechtsprechung des EVG vor, wenn eine Partei noch vor der Rekursbehörde an einer offensichtlich gesetzeswidrigen Auffassung festhält oder ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorg­ falt wissen müsste, dass er unrichtig ist (vgl. ZAK 1987, S. 215). Die Prozess­ führung der Beschwerdeführerin muss als leichtfertig, wenn nicht gar als mutwillig bezeichnet werden. Die Mahnung vom 18. Mai 1988 enthielt den ausdrücklichen Hinweis, dass im Falle der Nichtbeachtung der 10tägl- gen Frist eine Ordnungsbusse ausgefällt werde. Als Stichtag für die Ein­ sendung der Meldekarte wurde damit das Datum der Zustellung plus 10 Tage bestimmt. Wenn die Beschwerdeführerin die Beschwerde nun damit begründet, die Meldekarte sei noch vor Erlass der Bussenverfügung vom 13.Juni 1988 der Post übergeben worden, bezieht sie sich für die 110 Gerichtsentscheide 3160 ngebliche Rechtmässigkeit ihres Verhaltens auf einen offensichtlich fal- chen Termin. Bei Anwendung auch nur geringster Sorgfalt hätte dieser Ttum erkannt werden können. Der Beschwerdeführerin werden daher lie Gerichtskosten auferlegt. VersGer 27.10.1988 111