Die Mahnung vom 18. Mai 1988 enthielt den ausdrücklichen Hinweis, dass im Falle der Nichtbeachtung der 10tägl- gen Frist eine Ordnungsbusse ausgefällt werde. Als Stichtag für die Ein­ sendung der Meldekarte wurde damit das Datum der Zustellung plus 10 Tage bestimmt. Wenn die Beschwerdeführerin die Beschwerde nun damit begründet, die Meldekarte sei noch vor Erlass der Bussenverfügung vom 13.Juni 1988 der Post übergeben worden, bezieht sie sich für die 110