Ist diese Frage beantwortet, kann ohne weiteres über die Zulässigkeit des vom Beistand kritisierten Versicherungsvorbehalts entschieden werden. a) Zur Entstehung des Versicherungsverhältnisses im Bereich der obli­ gatorischen Krankenversicherung hat das EVG in einem grundlegenden Entscheid vom 4. September 1975 (BGE 101 V 129 = RSKV 1975 S.151) folgendes ausgeführt (vgl. im übrigen auch A. Maurer, Schweiz. Sozial­ versicherungsrecht, Bd. II, Bern 1981, S.305; H. Hünerwadel, a .a .Q , S. 61 ff. und S. 80 f.): «Die geltende Krankenversicherung beruht auf dem System der per­ sönlichen Versicherung.