mand trotz Mahnung der Versicherungspflicht nicht nach, so wird er nach Ablauf von 30 Tagen von Amtes wegen bei der von der Wohngemeinde mit der Durchführung der obligatorischen Versicherung betrauten Kran­ kenkasse versichert (Art. 10 V zum EG zum KUVG). 2. Streitig und zu prüfen ist in erster Linie der Beginn der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der beschwerdebeklagten Kasse. Ist diese Frage beantwortet, kann ohne weiteres über die Zulässigkeit des vom Beistand kritisierten Versicherungsvorbehalts entschieden werden.