Aus den Erwägungen: 1. Nach Art. 2 Abs.1 lit.a KUVG sind die Kantone ermächtigt, die Kran­ kenversicherung allgemein oder für einzelne Bevölkerungsklassen obli­ gatorisch zu erklären. Es steht den Kantonen frei, diese Befugnis ihren Gemeinden zu überlassen (Art. 2 Abs. 2 KUVG). Die von den Kantonen oder den Gemeinden in Anwendung des ersten Absatzes erlassenen Bestimmungen bedürfen der Genehmigung des Bundesrates (Art. 2 Abs. 3 KUVG).