Diese brachte einen Vorbehalt an und machte gel­ tend, für den Beginn des Versicherungsverhältnisses sei nicht das Datum der Zuweisung, d.h. der 3. April 1987, sondern die Abgabe der Beitritts­ erklärung, also der 31. August 1987 massgebend. Das Versicherungs­ gericht heisst die dagegen erhobene Beschwerde des Versicherten gut.